Für Verdienstausfall müssen Bewerbungen nachgewiesen werden
Schleswig/Berlin. Wer nach einem Unfall seine Arbeit nicht
mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Gleichzeitig
ist er aber verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein
Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass er den Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalles verliert. Unter Umständen müssen Bewerbungen
nachgewiesen werden. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom
9. Januar 2014 (AZ: 7 U 83/13) wird hingewiesen.
Bei einem Unfall hatte das Unfallopfer schwere Verletzungen am
linken Bein erlitten. Er konnte daher nicht weiter seinen Beruf als
Elektroinstallateur ausüben und schulte erfolgreich zum Bürokaufmann um. Dennoch
hatte er keine Arbeit. Vier Jahre später wurde die Zahlung auf Ersatz des
Verdienstes eingestellt.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Mann habe nicht
nachweisen können, dass er sich ernsthaft um eine Tätigkeit als Bürokaufmann
bemühe. Er sei aber verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft zu nutzen,
begründete das Gericht seine Entscheidung. Da er aber keine Bewerbungen auf
Stellen als Bürokaufmann nachweisen konnte, stellte das Gericht einen Verstoß
gegen seine sogenannte Erwerbsobliegenheit fest, also gegen die Verpflichtung,
möglichst durch die eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen.
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