Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Für Verdienstausfall müssen Bewerbungen nachgewiesen werden

 

Schleswig/Berlin. Wer nach einem Unfall seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Gleichzeitig ist er aber verpflichtet, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass er den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles verliert. Unter Umständen müssen Bewerbungen nachgewiesen werden. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 9. Januar 2014 (AZ: 7 U 83/13) wird hingewiesen.

Bei einem Unfall hatte das Unfallopfer schwere Verletzungen am linken Bein erlitten. Er konnte daher nicht weiter seinen Beruf als Elektroinstallateur ausüben und schulte erfolgreich zum Bürokaufmann um. Dennoch hatte er keine Arbeit. Vier Jahre später wurde die Zahlung auf Ersatz des Verdienstes eingestellt.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass er sich ernsthaft um eine Tätigkeit als Bürokaufmann bemühe. Er sei aber verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft zu nutzen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Da er aber keine Bewerbungen auf Stellen als Bürokaufmann nachweisen konnte, stellte das Gericht einen Verstoß gegen seine sogenannte Erwerbsobliegenheit fest, also gegen die Verpflichtung, möglichst durch die eigene Arbeitskraft Einkommen zu erzielen.

 

 

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