Brand eines Fahrzeugs auf dem Abschleppwagen
Karlsruhe/Berlin. Ist ein Fahrzeug bereits vollständig auf dem
Abschleppwagen aufgeladen, geht von ihm keine Betriebsgefahr mehr aus. Der
Halter muss nicht gesondert dafür haften, wenn das aufgeladene Fahrzeug in Brand
gerät und das Abschleppfahrzeug beschädigt. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2014 (AZ: 13 U
15/14).
Das defekte Auto wurde auf einen Abschleppwagen aufgeladen.
Später geriet es in Brand und beschädigte dabei auch das Abschleppfahrzeug.
Dessen Eigentümer meinte, der Halter des Autos hafte. Von seinem Auto sei immer
noch eine sogenannte Betriebsgefahr ausgegangen.
Ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass von einem
abgeschleppten, vollständig aufgeladenen Fahrzeug keine Betriebsgefahr mehr
ausgeht. Es sei ein Vertrag zwischen dem Abschleppunternehmen und dem
Fahrzeughalter zustande gekommen. Der Abschleppende hatte nach dem Aufladen die
Möglichkeit zu entscheiden, wie er weiter vorgehe. Das Abschleppfahrzeug und das
darauf befindliche Auto bildeten eine Einheit, auf die der Autofahrer keinen
Einfluss mehr habe. Daher müsse er auch nicht wegen der Betriebsgefahr seines
Fahrzeugs haften.
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