Auch Kinder haften im Straßenverkehr
Wenn Kinder parkende Autos beschädigen, müssen die Eltern
haften. Ein Kind im Grundschulalter darf nicht über mehrere Stunden
unbeaufsichtigt bleiben. Kommt es gemeinsam mit anderen Kindern auf den
Gedanken, einen Streich zu spielen, müssen die Eltern für den entstandenen
Schaden haften. So musste ein Vater für den Schaden an einem geparkten Auto
aufkommen, auf das Kinder Holzstücke geworfen und es beschädigt hatten. Er hatte
seine Aufsichtspflicht verletzt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 14. Mai 2014 (AZ: I-19 U 32/13) wird hingewiesen.
Der sechseinhalbjährige Junge spielte auf einem Hof mit
anderen Kindern. Üblicherweise nahm er im Gebäude am Koranunterricht teil. An
dem betreffenden Tag fand jedoch kein Unterricht statt, sondern eine
Mitgliederversammlung. Infolgedessen blieben die Kinder über mehrere Stunden
unbeaufsichtigt. In dieser Zeit warfen sie Holzstücke über den Zaun auf das
Nachbargrundstück. Dort stand ein Auto, das dadurch beschädigt wurde. Der Halter
des Wagens verlangte vom Vater des Jungen Schadensersatz.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Vater seine
Aufsichtspflicht verletzt hatte. Zwar dürften grundschuldpflichtige Kinder eine
gewisse Zeit ohne unmittelbare Aufsicht bleiben, allerdings nicht über mehrere
Stunden. Beschädigten sie in dieser Zeit geparkte Autos, hafteten die Eltern für
den Schaden. Der Vater könne sich nicht mit der Begründung von der Haftung
befreien, es sei nicht klar, welches Kind welchen Schaden verursacht habe. Lasse
sich nicht ermitteln, wer von den Beteiligten den Schaden tatsächlich verursacht
habe, sei rechtlich jeder für den Schaden verantwortlich. Der Vater musste
nahezu 6.000 Euro Schadensersatz zahlen.
Nicht immer gilt der Grundsatz, dass Kinder im Straßenverkehr
nicht haften. Wenn geparkte Autos beschädigt werden, können deren Halter auf
Schadensersatz hoffen.
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