Haftungsausschluss bei
Kfz-Überlassung
Celle/Berlin (DAV). Gestattet jemand einem anderen, sein Auto
regelmäßig zu nutzen und überlässt den Zweitschlüssel, kann daraus nicht auf
einen automatischen stillschweigenden Haftungsausschluss geschlossen werden.
Dafür müssen besondere Umstände vorliegen. Beim Unfall haftet in der Regel der
Begünstigte. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Celle vom 26. Januar 2016 (AZ: 15 U 148/15).
Der Vater überließ seiner Tochter seinen Pkw. Die Tochter
wiederrum gestattete es einer Freundin, das Auto bei Bedarf zu nutzen, und gab
ihr einen Zweitschlüssel. Als die Freundin fahrlässig einen Unfall verursachte,
verlangte der Vater als Halter Ersatz des entstandenen Schadens, da das Auto
nicht kaskoversichert war.
Dem Vater stand ein Schadensersatzanspruch gegen die Freundin
seiner Tochter zu. Nach Auffassung des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese
an dem Unfall schuld sei. Sie habe nichts vorgetragen, was zu einer anderen
Beurteilung führen würde, wie etwa einen technischen Defekt des Fahrzeugs.
Zwischen der Tochter und der Freundin gebe es auch keinen
stillschweigenden Haftungsausschluss. Klar sei, dass die beiden Frauen
ausdrücklich nicht über die Frage gesprochen hätten, was passiere, wenn es zu
Schäden komme. Voraussetzung für das Vorliegen eines stillschweigenden
Haftungsausschlusses seien aber besondere Umstände. Nicht ausreichend seien
hierfür zum Beispiel eine enge persönliche Beziehung zwischen den Beteiligten
oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos.
Andere besondere Umstände lägen nicht vor. Es sei vielmehr
anzunehmen, dass dann, wenn darüber gesprochen worden wäre, ein
Haftungsausschluss nicht vereinbart worden wäre. Die Fahrerin hatte keinen
Versicherungsschutz und das Auto ebenfalls keine Kaskoversicherung.
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