Auch für Fußgänger gilt die Straßenverkehrsordnung
Koblenz/Berlin. Ein Passant, der bei roter Fußgängerampel eine
mehrspurige Straße überquert, hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf
Schadensersatz. Dies ergeht aus einer wichtigen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2006 (AZ: 12 U 1184/04).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage
eines Fußgängers ab. Der Kläger hatte bei roter Fußgängerampel eine mehrspurige
Straße überquert. Er machte geltend, herankommende Fahrzeuge hätten schon
abgebremst, so dass er gedacht habe, die Signalanlage springe gleich auf „Grün“.
Er wurde von einem Auto erfasst und verletzt. Vom Fahrer verlangte er daraufhin
die Hälfte des Schadens.
Nach der Entscheidung des Gerichts geht der Kläger allerdings
leer aus. Die Richter betonten, selbst wenn die Angaben des Klägers zuträfen,
hätte er nicht einfach die mehrspurige Fahrbahn betreten dürfen, sondern auf das
Umspringen der Ampel warten müssen. Tue er dies nicht, müsse ein beteiligter
Autofahrer nicht haften.
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