Schadensersatz bei Unfall mit geparktem Fahrzeug
Berlin. Fährt ein Polizeifahrzeug aufgrund einer Kollision mit
einem anderen Auto auf einen geparkten Wagen, kann der Eigentümer Schadensersatz
direkt beim Halter des Polizeifahrzeugs geltend machen. Er muss sich nicht auf
den Verursacher der Kollision mit der Polizei verweisen lassen. Dies ergeht aus
einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20. November 2006 (AZ. 12 U 151/05).
Ein Polizeiauto stieß im Einsatz mit einem aus einer
Grundstücksausfahrt kommenden PKW zusammen. Dessen Fahrer hatte Schuld an der
Kollision. Dadurch wurde die Polizei auf den geparkten VW Jetta des Klägers
geschoben. Der Eigentümer des Jettas machte für den Schadensersatz den Halter
des Polizeiwagens verantwortlich. Dieser verwies ihn aber auf den auffahrenden
Verursacher des ersten Unfalls. Das Landgericht gab noch der Polizei Recht.
Vor dem Kammergericht hatte der Kläger dann Erfolg. Er müsse
sich nicht an den ursprünglichen Verursacher des ersten Unfalls verweisen
lassen. Die so genannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bestehe nämlich immer.
Bei der sich daraus ergebenden „Gefährdungshaftung“ könne sich die Polizei auch
nicht darauf berufen, dass sie nur haften müsse, wenn der Schaden nicht auf
andere Weise ersetzt werden könne. Der Halter des Polizeifahrzeugs habe das
Recht, den aus dem Grundstück kommenden Fahrer in Regress zu nehmen.
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