Risiko teures Gepäck im Auto
Coburg/Berlin. Bei einem Unfall muss die Kfz-Versicherung
teures und ungewöhnliches Gepäck eines Beifahrers häufig nicht ersetzen. Anders
ist das bei Gegenständen, die man üblicherweise dabei hat. Dies geht aus einem
Urteil des Landgerichts Coburg vom 24. Juli 2008 (AZ: 32 S 39/08) hervor.
Die Pkw-Eigentümerin war in einem VW-Golf gemeinsam mit ihrem
Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das
Cello. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das
Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300,00 €. Zum Glück hatte die
Schwiegermutter eine Musikinstrumentenversicherung abgeschlossen. Diese
erstattete den Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen.
Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die
Zahlung.
Zu Recht, wie die Coburger Richter entschieden. Denn für in
dem versicherten Auto mitgeführte Sachen muss die Kfz-Haftpflicht regelmäßig
nicht zahlen. Anders liegt es zum einen dann, wenn Beifahrer Gegenstände dabei
haben, die sie üblicherweise mit sich führen. Das ist aber hier nicht der Fall,
weil der Lebensgefährte das Cello gerade nicht gewöhnlich bei sich hat. Zum
anderen muss die Haftpflicht dann eintreten, wenn die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient und es sich um einen Gegenstand des persönlichen
Gebrauchs handelt. Weil aber die Fahrerin nicht als bloße Chauffeurin unterwegs
gewesen ist, sondern auch selbst zur Schwiegermutter wollte, hat keine
Personenbeförderung in diesem Sinn vorgelegen.
◄
zurück
|