Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Nutzungsausfall auch für Motorrad möglich

 

Düsseldorf/Berlin. Auch für ein Luxusmotorrad kann der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen. Dies ist selbst dann möglich, wenn er neben dem Motorrad noch einen Pkw besitzt. Dies ergeht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2008 (AZ: 1 U 198/07).

Der Kläger fuhr ein Motorrad der Luxusklasse (Harley Davidson), welches bei einem Unfall schwer beschädigt wurde. Wegen der langen Reparatur verlangte er einen Nutzungsausfall für 78 Tage zu je 66 Euro. Er begründete dies damit, dass er das Motorrad nicht nur für reine Freizeitfahrten verwendet, sondern - je nach Witterung - damit unter anderem auch zur Arbeit fährt. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Kläger auch ein Auto hat, was er benutzen kann.

Das Gericht gab dem Kläger grundsätzlich Recht. Zwar hat er ein zweites Fahrzeug, was er benutzen kann, doch er hat das Motorrad nicht lediglich für „Spaßfahrten“ benutzt. Bei Pkws steht außer Frage, dass man wegen des Verlusts der Mobilität Nutzungsausfall verlangen kann. Entsprechendes muss auch bei einem Motorrad gelten. Dass es sich um ein Luxusmotorrad der Marke Harley Davidson handelt, ist irrelevant. Da bei Pkws nicht nach Marke und Typ unterschieden wird, müssen auch Motorräder gleich behandelt werden. Das Auto kann den Gebrauchsvorteil des Motorrads nicht ersetzen. Allerdings ist der Zeitraum von 78 Tagen um ein Drittel zu kürzen, da er - witterungsbedingt - üblicherweise das Motorrad nicht an allen Tagen hätte nutzen können. Der Tagessatz von 66 Euro ist angemessen.

 

 

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