Keine Haftung bei Sturz von Fahrgast in öffentlichem Bus
Frankfurt a. M./Berlin. Für den Sturz eines Bus-Fahrgastes
nach einer Vollbremsung muss die betroffene Verkehrsgesellschaft nicht haften.
Die Klage eines Fahrgastes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde
zurückgewiesen. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main
vom 16. Mai 2007 (Az: 30 AC 30480/06-25).
Eine Frau hatte sich bereits einige 100 m vor der
Bushaltestelle von ihrem Platz erhoben und wollte zur Ausstiegstür gehen.
Plötzlich musste der Omnibus stark bremsen, weil ein Kind auf die Fahrbahn
gelaufen war. Die Frau stürzte und erlitt eine schwere Schulterverletzung.
Der Richter entschied, dass die Frau den Sturz selbst
verursacht habe. Fahrgäste seien stets gehalten, bis zum Erreichen der
Bushaltestelle sitzen zu bleiben oder aber sich an den vorgegebenen Schlaufen
festzuhalten. Darauf werde auch auf Schildern hingewiesen. Gerade in einer
belebten Großstadt müsse jederzeit mit einer plötzlichen Bremsung gerechnet
werden, so das Gericht.
Sollte jedoch der Busfahrer ohne Grund gebremst haben, kommt
hingegen eine Haftung in Betracht.
◄
zurück
|