Kavaliersstart gefährdet Versicherungsschutz
Hamm/Berlin. Startet ein Autofahrer nach einem Ampelstopp mit
einem Kavaliersstart und fährt er mit weit überhöhter Geschwindigkeit, muss die
Vollkaskoversicherung bei einem dadurch verursachten Unfall nicht unbedingt für
den Schaden aufkommen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
vom 10. August 2007 (AZ: 20 U 218/06) hervor.
Ein Sportwagenfahrer musste vor einer roten Ampel auf der
linken von zwei Linksabbiegerspuren warten. Bei Grün fuhr er mit Vollgas an, um
sich mit einem benachbarten Sportwagen ein Rennen zu liefern. Das Fahrzeug
drehte sich im Kurvenscheitelpunkt dabei um die eigene Achse und prallte gegen
eine Leitplanke. Wie sich herausstellte, war die Fahrbahn verschmutzt und das
elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs abgeschaltet, was den
Dreher begünstigte.
Der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt, befanden die
Richter. Nach der Straßenverkehrsordnung darf jeder nur so schnell fahren, dass
er sein Fahrzeug ständig beherrschen kann. Aufgrund einer Geschwindigkeit von
mindestens 70 km/h in einem Kurvenbereich hat er die Gewalt über das Fahrzeug
verlieren müssen. Der Fahrer bleibt somit auf einem Schaden von 7.800 € sitzen.
Im Jahr 2008 hat sich allerdings das Versicherungsrecht
geändert. Für Unfälle seit dem 01. Januar 2008 besteht die Möglichkeit, trotz
grob fahrlässigen Verhaltens einen Teil des Schadens ersetzt zu bekommen.
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