Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung
Hamm/Berlin. Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für
Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch in solch komplizierten Fällen, wenn der
Autobesitzer den Wildunfall nicht nachweisen kann und die Versicherung keine
schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Bei einer Teilkaskoversicherung
dagegen bleibt der Halter auf den Schaden sitzen, wenn die Kollision mit Wild
nicht bewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) hervor.
Der Kläger, Halter eines Mercedes der C-Klasse, verlangte von
seiner Kfz-Versicherung die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 13.375,41
€ und der Gutachterkosten von 520,94 €. In der Schadensmitteilung hatte der
Kläger der Versicherung geschildert, dass er mit einem Reh kollidiert ist. Das
Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht bekam er überwiegend den
Schadensersatz zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass er
tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen
Spuren. Die Versicherung konnte aber auch nicht das Gegenteil beweisen. Nach
Ansicht der Richter muss die Vollkaskoversicherung dies aber beweisen, da
unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender
Unfall ereignet hat. Kann weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil
bewiesen werden, so hat die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die
Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein
Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die
Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 € ersetzt werden,
nicht jedoch die Gutachterkosten.
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