Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden
Karlsruhe/Berlin. Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos
in Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem
derjenige seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer
übergriff. Der Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in
Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus
einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 (AZ: VI ZR 210/06)
hervor.
Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen,
dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls
in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der
Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem
ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.
Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine
rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn trifft weder ein
persönliches Verschulden noch hat - anders als bei einem fahrenden Fahrzeug -
eine typische Betriebsgefahr des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine
gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die
Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.
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