Radfahrer missachtet Vorfahrt: Alleinschuld bei Unfall
Köln/Berlin. Verstößt ein Radfahrer gegen die Vorfahrtsregeln
und verursacht so einen Unfall, haftet er in der Regel allein für den Unfall.
Das entschied das Oberlandesgericht Köln am 29. August 2009 (AZ: 20 U 107/07).
Die Radfahrerin überquerte eine Vorfahrtstraße, auf der sich
ein Fahrzeug näherte. Sie stieß mit dem Auto zusammen und verletzte sich.
Ihre Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld war
erfolglos: Die Richter sahen bei der Frau die alleinige Schuld für den Unfall.
Sie habe ihre Wartepflicht verletzt, die sich aus dem am Radweg befindlichen
Schild „Vorfahrt gewähren“ ergebe. Den Autofahrer treffe dagegen keine Schuld.
Zwar warnten das gelbe Blinklicht und Warnschilder vor eventuell kreuzenden
Radfahrern, doch ergebe sich daraus keine Wartepflicht, sondern lediglich eine
Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit.
Der Autofahrer durfte entgegen der Ansicht der Klägerin
grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese sein Vorfahrtsrecht achten würde. Er
habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Straße überqueren würde.
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