Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Doppeltes Bußgeld
auch für Sozialhilfeempfänger
Koblenz/Berlin. Armut schützt vor Strafe nicht! Dies gilt auch
im Straßenverkehr. Wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen wie
etwa Sozialhilfeempfänger müssen bei mehrfachen Verstößen gegen die
Straßenverkehrsordnung ebenfalls mit einer Verdopplung des Bußgeldes rechnen.
Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. März
2010 (AZ: 2 SsBs 20/10).
Ein Autofahrer war außerorts mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h
erwischt worden. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 300 Euro und einem
einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Der Autofahrer, mit einem monatlichen Nettoverdienst von 950
Euro nur eingeschränkt leistungsfähig, legte gegen das Urteil Beschwerde ein.
Diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz zurückgewiesen. Bei der
Bemessung des Bußgeldes sei zunächst einmal vom Regelsatz des Bußgeldkatalogs
auszugehen, der zum Tatzeitpunkt bei 150 Euro lag. Im vorliegenden Fall sei
jedoch auch zu bedenken, dass der Fahrer vorsätzlich zu schnell gefahren sei.
Ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes von 300 Euro sei jedoch, dass der
betroffene Autofahrer in der Vergangenheit bereits mehrfach durch
Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen sei: zweimal wegen Unterschreitung des
Sicherheitsabstandes und einmal wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h. Bei einer neuerlichen
Geschwindigkeitsüberschreitung sehe der gesetzliche Bußgeldkatalog eine
Verdopplung des Bußgeldes vor. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
könnten im vorliegenden Fall nicht zu einer Minderung des Bußgeldes herangezogen
werden, schließlich könne eine abschreckende Wirkung nur erreicht werden, wenn
die Geldbuße den Täter empfindlich treffe. Den Zahlungsschwierigkeiten des
Mannes könne man jedoch mit einem Aufschub sowie der Möglichkeit einer
Ratenzahlung entgegen kommen.
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