Parkscheibe darf nicht zu klein sein
Brandenburg/Berlin. Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer
Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Das ergibt
sich aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August
2011 (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt,
auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine
Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine
Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.
Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten,
der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe
Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein
leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle
der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr
viel kleiner sei.
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