Auto blockiert ein Drittel des Radweges - Abschleppen rechtens
Münster/Berlin. Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn
erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Das ergibt sich aus
einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April
2011 (AZ: 5 A 954/10).
Ein Autofahrer hatte seinen Wagen so geparkt, dass dieser in
einen Radweg hineinragte und etwa ein Drittel des Weges, der auch für den
Gegenverkehr freigegeben war, versperrte. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Mann
wehrte sich vor Gericht.
Ohne Erfolg. Die Richter erklärten die Abschleppmaßnahme für
gerechtfertigt. Grundsätzlich sei das Abschleppen verbotswidrig geparkter
Fahrzeuge geboten, wenn diese andere Verkehrsteilnehmer behinderten. Zwar
müssten Fahrzeuge nicht schon abgeschleppt werden, weil sie minimal in einen
Radweg hineinragten. Im vorliegenden Fall hätten jedoch nur noch zwei Drittel
des Weges zur Verfügung gestanden.
Ein Radfahrer müsse auch nicht damit rechnen, dass ein Radweg
teilweise blockiert sei. Das gelte umso mehr, wenn die Verkehrsregelung an
dieser Stelle eine Benutzungspflicht des Radweges vorgebe.
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