Stärkere Haftung für Fußgänger
Saarbrücken/Berlin. Fußgänger haben eine erhebliche
Sorgfaltspflicht beim Überqueren von Fahrbahnen. Ereignet sich im unmittelbaren
Zusammenhang damit, dass ein Fußgänger eine Straße überquert, ein Unfall, kann
nicht generell von der Schuld des Fahrers ausgegangen werden. So entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken am 13. April 2010 (AZ: 4 U 425/09).
Ein Motorradfahrer war mit einem Fußgänger zusammengestoßen,
als dieser versuchte, eine Straße zu überqueren. Der Motorradfahrer bremste sein
Fahrzeug stark ab, stürzte und verletzte sich dabei.
Die Richter sahen zwei Drittel der Schuld bei dem Fußgänger
und ein Drittel bei dem Motorradfahrer. Zwar gehe von einem Motorrad eine
grundsätzliche Betriebsgefahr aus, und außerdem sei der Fahrer mit einer um 15
km/h erhöhten Geschwindigkeit gefahren, jedoch habe der Fußgänger gegen seine
Sorgfaltspflicht verstoßen. Nach Auffassung des OLG haben Fußgänger die Pflicht,
den vorrangig fließenden Verkehr beim Überqueren zu beobachten. Spätestens ab
der Straßenmitte sollte ein Fußgänger erneut nach rechts schauen, um
festzustellen, ob ein gefahrloses Weitergehen noch möglich sei. Außerdem hätte
der Fußgänger bei der vorhandenen Sichtmöglichkeit noch genügend Zeit gehabt,
die Straße gefahrlos zu überqueren. Das ergab eine Begutachtung der
Unfallstelle. Nach Ansicht der Richter habe der Fußgänger dem Verkehr nicht
genügend Beachtung geschenkt.
◄
zurück
|