Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz
München/Berlin. Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines
Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch
Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht
seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn
der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später
nicht mehr ermitteln lässt. So die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.
Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10).
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines
Großmarktes ab. Als er nach seinem Einkauf zurückkehrte, stellte er fest, dass
ein Stoßfänger und ein Kotflügel eingedrückt und zerkratzt waren. Auch der
vordere linke Scheinwerfer war beschädigt.
Der Fahrer begab sich daraufhin wieder in den Markt. Er fragte
die Dame am Empfang, ob sich derjenige gemeldet hätte, der den Unfall verursacht
hatte oder ob Zeugen diesen Unfall gesehen hätten. Diese sagte ihm, dass ein
Mann an der Information gewesen sei, der erklärt habe, er habe ein Fahrzeug
angefahren. Er bat darum, das Kennzeichen des beschädigten Fahrzeugs auszurufen,
um den Eigentümer dieses Fahrzeugs zu finden. Der Unbekannte sei dann zu seinem
Auto zurückgegangen. Nach 15 Minuten habe sie auf Bitten des Mannes das
Kennzeichen ein zweites Mal ausgerufen. Die Personalien des Mannes habe sie sich
nicht aufgeschrieben. Als der Eigentümer des beschädigten Autos den
Unfallverursacher später nicht ermitteln konnte, verlangte er vom Betreiber des
Großmarktes den Ersatz seines Schadens in Höhe von 1686 Euro. Die Mitarbeiterin
sei verpflichtet gewesen, sich den Namen zu notieren. Da dies nicht geschehen
sei, habe sie die Regulierung des Schadens vereitelt und der Betreiber des
Großmarktes müsse den Schaden bezahlen.
Der geschädigte Autobesitzer klagte. Ohne Erfolg. Es sei
prinzipiell richtig, so die Richterin, dass die Betreiber von Ladenlokalen
gegenüber den Personen, die sich auf ihr Betriebsgelände begeben, um dort
einzukaufen, Schutz-, Obhut- und Fürsorgepflichten hätten. Im vorliegenden Fall
sei eine solche Pflicht jedoch nicht verletzt worden.
Der Unfall habe sich rein zufällig auf dem Marktgelände
ereignet. Eine nähere Beziehung des Unfallverursachers zu dem Großmarkt habe
nicht bestanden. Zu dem Zeitpunkt, als dieser zum Empfang gekommen sei, habe die
Mitarbeiterin auch noch nicht wissen können, dass er sich später vom Unfallort
entfernen würde. Sie habe damit auch nicht rechnen müssen, da sich der Mann
zweimal bei ihr gemeldet habe. Außerdem hätte sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht
einmal einen Anspruch darauf gehabt, dass der Mann ihr seine Personalien
mitteilt.
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