Ungeklärter Unfallhergang - Schadensteilung
Berlin. Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen
die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der
Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld
am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor
in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Das folgt aus einem Urteil
des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2010 (AZ: 12 U 46/09).
Bei einem Auffahrunfall war nicht klar, ob der Vorausfahrende kurz vor dem
Hintermann plötzlich in die linke Spur wechselte oder ob er geblinkt hatte und
bereits einige Weile in der linken Spur fuhr. Als der Vordermann bremsen musste,
konnte der Hintermann den Zusammenstoß nicht verhindern.
Für das Gericht konnte letztlich der genaue Unfallhergang nicht geklärt
werden. Auch wenn das Gericht einem Zeugen mehr Glauben schenken könne als dem
anderen, seien beide Versionen möglich. Daher bliebe nichts anders übrig, als
den Schaden hälftig zu teilen. Bei einem Auffahrunfall trifft immer den
Hintermann die Beweispflicht. Er muss darlegen, warum er keine Schuld an dem
Unfall hat.
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