Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

Geparktes Auto beschädigt - Stadt muss zahlen

Magdeburg/Berlin. Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Das besagt ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11).

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Ungeklärter Unfallhergang - Schadensteilung

Berlin. Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Das folgt aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2010 (AZ: 12 U 46/09).

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Eine Gleichmäßigkeitsprüfung ist kein Autorennen und somit versichert

München/Berlin. Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einem Autorennen die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten und die Teilnehmer zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer riskanten Fahrweise verleitet werden, um zu gewinnen.

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Nicht allein auf’s Blinken verlassen

Arnsberg/Berlin. Ein Autofahrer muss beim Abbiegen besonders aufpassen und darf sich nicht auf das Blinken eines anderen Autos verlassen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. November 2011 (AZ: I - 5 S 104/11).

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Großmarkt haftet nicht für Unfall auf seinem Parkplatz

München/Berlin. Beschädigt jemand auf dem Parkplatz eines Großmarktes ein anderes Auto und wendet sich dann, um den Eigentümer durch Ausrufen ermitteln zu lassen, an eine Markt-Mitarbeiterin, muss sich diese nicht seine Personalien geben lassen. Der Großmarkt haftet daher auch dann nicht, wenn der Geschädigte den Ausruf nicht hört und sich der Unfallverursacher später nicht mehr ermitteln lässt. So die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2010 (AZ: 343 C 6867/10).

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Stärkere Haftung für Fußgänger

Saarbrücken/Berlin. Fußgänger haben eine erhebliche Sorgfaltspflicht beim Überqueren von Fahrbahnen. Ereignet sich im unmittelbaren Zusammenhang damit, dass ein Fußgänger eine Straße überquert, ein Unfall, kann nicht generell von der Schuld des Fahrers ausgegangen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken am 13. April 2010 (AZ: 4 U 425/09).

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Verkehrsschilder müssen sichtbar sein

Hamm/Berlin. Verkehrsschilder, die zugewachsen sind, entfalten keine Wirkung. Autofahrer müssen aus der Umgebung - beispielsweise durch die Art der Bebauung - nicht ahnen, dass sie durch eine Tempo-30-Zone fahren. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2010 (AZ: III-3 RBs 336/09) wird hingewiesen.

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Warum ein Grünstreifen ein Seitenstreifen ist

Schmallenberg/Berlin. Mit der Frage, was ein Seitenstreifen ist, hatte sich das Amtsgericht Schmallenberg zu befassen. Es ging darum, ob Grünstreifen neben der Straße, die nicht als Verkehrsflächen genutzt werden, Seitenstreifen sind oder nur Mehrzweckstreifen und Standspuren. Wichtig war die Beantwortung der Frage, um festzustellen, ob falsch geparkt wurde. Das Gericht entschied, dass ein Seitenstreifen die Fläche ist, die über einen längeren Abschnitt an der Seite einer Fahrbahn liegt (AZ: 6 Owi 2/11 [B], Urteil vom 15. Juli 2011).

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Auto blockiert ein Drittel des Radweges - Abschleppen rechtens

Münster/Berlin. Wenn Autos auf einem Radweg parken und ihn erheblich einengen, dann dürfen sie abgeschleppt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2011 (AZ: 5 A 954/10).

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Parkscheibe darf nicht zu klein sein

Brandenburg/Berlin. Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Das ergibt sich aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).

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