Verkehrsrecht
Versicherungsschutz und Unfallflucht
Emmendingen/Berlin. Wer bei einem Unfall einfach verschwindet,
macht sich nicht nur wegen Unfallflucht strafbar, sondern er muss den Schaden
auch selbst tragen. Seine eigene Haftpflichtversicherung kann ihn in Regress
nehmen. Etwas Anderes gilt, wenn keine Arglist vorlag und der Unfallverursacher
wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Emmendingen vom 15. März 2016 (AZ: 7 C
326/15).
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Nach Unfall auch Reinigung
und Polieren des Fahrzeugs erstattungsfähig
Rottweil/Berlin. Nach einem Verkehrsunfall kann man auch Anspruch
darauf haben, die Kosten für eine Felgenprüfung und die Fahrzeugreinigung
ersetzt zu bekommen. Man kann ebenfalls auch eine Auslagenpauschale von 25 Euro
verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Rottweil
vom 2. Mai 2016 (AZ: 1 C 19/16).
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Kein Schmerzensgeld für Verletzung bei Verfolgung des
Unfallgegners
Bremen/Berlin. Wer nach einem leichten Verkehrsunfall den
Unfallgegner zu Fuß verfolgt und dabei stürzt, kann vom Unfallgegner nicht in
jedem Fall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Voraussetzung für einen
Anspruch ist, dass der Unfallgegner Unfallflucht begeht, er also den Unfall
bemerkt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom
19. März 2015 (AZ: 9 C 556/14).
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Mitverschulden wegen Benutzens der Busspur
Berlin. Wer die Busspur benutzt, um einen Stau zu umfahren,
haftet bei einem Unfall mit einem Linksabbieger aus dem Gegenverkehr mit. Dies
gilt auch dann, wenn derjenige die Busspur nur benutzt hat, um zu einer
Parklücke zu gelangen. Das besagt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin
vom 8. Juni 2015 (AZ: 29 U 1/15).
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Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel
Hamm/Berlin. Gibt es bei einer Rückfahrkamera keine
Orientierungslinien auf dem Bildschirm, ist sie mangelhaft. Diese
Funktionseinschränkung kann sogar dazu führen, dass der Kauf des gesamten Autos
rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab am 9. Juni 2015
(AZ: 28 U 60/14) einem Mercedes-Käufer Recht.
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Fahrerlaubnis darf nicht wegen Schwerhörigkeit entzogen werden
Neustadt/Berlin. Auch einem älteren Autofahrer darf nicht ohne
Weiteres wegen Schwerhörigkeit der Führerschein abgenommen werden. Auch dann
nicht, wenn er sich geweigert hat, ein ärztliches Gutachten über seine
Fahrtauglichkeit beizubringen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28. Januar 2016 (AZ: 3 L
4/16.NW).
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60.000 Euro Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall
Naumburg/Berlin. Im Gegensatz zu früher können Unfallopfer in
Deutschland auch größere Summen Schmerzensgeld erhalten. Nach einem
Verkehrsunfall steht einem Schwerverletzten mit Hirnschaden, der sechs Monate
später seinen Verletzungen erliegt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro
zu. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg am 26. März 2015 (AZ: 2 U
62/14).
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Verkehrsunfall: Prognoserisiko trägt der Schädiger
Köln/Berlin. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seinen
Wagen reparieren lassen, wenn die Kosten hierfür nicht mehr als 130 Prozent des
Wiederbeschaffungswertes betragen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der
Sachverständige den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hat, sind die
Reparaturkosten dennoch zu übernehmen. Das Risiko für die Prognose des
Sachverständigen trägt der Unfallverursacher. Sind Vorschäden, wie etwa
Hagelschäden, offensichtlich, muss der Geschädigte den Sachverständigen nicht
extra darauf hinweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts
Köln vom 4. Juni 2015 (AZ: 9 S 22/14).
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Nicht bei jeder Unfallflucht kann Versicherung Regress verlangen
Leverkusen/Berlin. Wer Unfallflucht begeht, macht sich strafbar.
Aber nicht nur das: Viele vergessen, dass sie auch die eigene
Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen kann. Allerdings muss der
Versicherer nachweisen, dass sich das Verhalten des Autofahrers negativ auf den
Haftungsfall ausgewirkt hat. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen
vom 14. Juni 2013 (AZ: 25 C 749/12) wird hingewiesen.
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Handyaufladen gilt als Benutzung
Oldenburg/Berlin. Das Benutzen eines Handys während der Fahrt ist
verboten. Dazu gehört auch die Nutzung als Navigationsgerät. Aber auch schon das
Aufladen des Mobiltelefons ist verboten. Dazu gehört ebenfalls der Vorgang, um
es zum Aufladen anzuschließen. Das besagt eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Dezember 2015 (AZ: 2 Ss (OWi) 290/15).
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