Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Verkehrsrecht

 

Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz nach 17 Jahren

Oldenburg/Berlin. Ein Haftpflichtversicherer muss auch heute noch für einen Schaden aus dem Jahr 1996 aufkommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach der Klägerin Schadensersatz für gesundheitliche Folgeschäden eines Unfalls zu. Auf die Entscheidung vom 19. Dezember 2013 (AZ: 1 U 67/13) wird aufmerksam gemacht.

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Rückwärts aus der Parklücke - volle Haftung

Kiel/Berlin. Auf Parkplätzen ist besondere Sorgfalt geboten, insbesondere für den Ausparkenden. Der Parkplatzsuchende muss nicht generell darauf achten, ob parkende Autos besetzt sind. Fährt er rückwärts an einer Parklücke vorbei, um einzuparken, und es kommt zum Unfall, weil jemand gleichzeitig rückwärts ausparkt, haftet der Vorbeifahrende nicht. Dies entschied das Landgericht Kiel am 18. März 2011 (AZ: 1 S 27610).

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Sorgfaltspflichten eines Autofahrers bei Mitnahme von Kindern

Hamm/Berlin. Kinder müssen im Auto wie Erwachsene immer angeschnallt sein. Sind sie das nicht, sind Bußgelder gerechtfertigt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2013 (AZ: 5 RBs 153/13) wird hingewiesen.

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Ersatz von Mietwagenkosten auch bei kurzen Fahrten

Bremen/Berlin. Auch wenn der Mietwagen nur wenig genutzt wird, kann das Unfallopfer den Ersatz der Kosten für ein Mietfahrzeug verlangen. Dies trifft vor allem auf Rentner zu, die aufgrund von Krankheit oder Schwäche auch für kurze Strecken auf ein Auto angewiesen sind. Hingewiesen wird auf ein Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. Dezember 2012 (AZ: 9 C 330/11).

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20.000 Euro Schmerzensgeld für Sturz auf nicht gestreutem Weg

Brandenburg/Berlin. Wenn jemand vor seinem Grundstück nicht streut, kann es teuer werden. 20.000 Euro musste ein Mann in Brandenburg berappen. Den Gestürzten trifft in der Regel keine Mithaftung, selbst wenn er in der Straße wohnt. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23. Juli 2013 (AZ: 6 U 95/12) wird verwiesen.

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Verbogener Scheibenwischer in der Waschanlage

Radolfzell/Berlin. Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, muss der Kunde nachweisen, dass die Anlage nicht einwandfrei funktioniert hat. Besteht die Möglichkeit, dass er an dem Schaden Schuld hat, muss der Kunde beweisen können, dass der Betreiber der Anlage die Verantwortung trägt. Auf die Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 21. Februar 2013 (AZ: 2 C 214/11) wird hingewiesen.

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Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Tiefgarage

München/Berlin. Wenn eine Tiefgarage nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, dann besteht für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 15. April 2013 (AZ: 454 C 28946/112) wird hingewiesen.

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Inlineskaten auf der Gegenfahrbahn: hohes Mitverschulden bei Unfall

Hamm/Berlin. Eine Inlineskaterin, die in einer unübersichtlichen Linkskurve auf der Gegenfahrbahn fährt, haftet bei einem Unfall zu 75 Prozent. Sie hat den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2013 (AZ: 9 U 1/13).

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Brandstiftung am Auto - Halter haftet nicht für Schäden an anderen Fahrzeugen

München/Berlin. Wenn ein Fahrzeug in einer Garage brennt und dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt, haftet der Halter nur dann, wenn er an dem Feuer Schuld trägt. Auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 2012 (AZ: 322 C 17013/12) wird hingewiesen.

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Auf Gehwegen ist mit Unebenheiten bis zu 2,5 Zentimetern zu rechnen

Coburg/Berlin. Jeder kennt das: Manche Gehwegplatten sind so verlegt, dass es erhebliche Unterschied gibt. Aber: Das bedeutet noch nicht, dass man nach einem Sturz mit einer Klage gegen die Stadt auch Schmerzensgeld und Schadenersatz erstreiten kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. August 2013 (AZ: 41 O 271/13), welches nach einem Augenscheintermin der Meinung war, dass die vorhandene Bodenunebenheit keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Stadt darstelle.

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