Arzt muss Patienten nicht an
Behandlungstermine erinnern
Koblenz/Berlin. Ein Patient hat keinen Anspruch darauf, von
seinem Arzt an eine Vorsorgeuntersuchung erinnert zu werden. Das gilt auch dann,
wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung besteht. Der Arzt hat seiner
Pflicht Genüge getan, indem er auf die Notwendigkeit einer erneuten
Vorsorgeuntersuchung hinweist und seinem Patienten dafür einen Zeitraum nennt.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2010
(AZ: 5 U 186/10).
Bei einer Patientin hatte die Gynäkologin einen auffälligen
Befund an der linken Brust festgestellt. Nach einigen Untersuchungen, auch beim
Radiologen, empfahl die Ärztin ihrer Patientin eine Wiedervorstellung in vier
bis sechs Wochen und notierte weitere Untersuchungsmaßnahmen. Die Patientin
erschien jedoch erst wieder nach rund 14 Monaten in der Praxis der Frauenärztin.
Die Untersuchungen ergaben jetzt einen bösartigen Tumor. Die Brust musste
amputiert werden.
Die Patientin klagte auf 150.000 Euro Schmerzensgeld. Sie
hielt der Ärztin vor, nach einem ersten Verdacht auf eine Krebserkrankung nicht
hinreichend auf weitere Vorsorgeuntersuchungen gedrängt zu haben.
Ohne Erfolg. Wenn ein Arzt auf die Notwendigkeit weiterer
Untersuchungen hinweise, so reiche das aus, meinten die Richter. Es überspanne
die Anforderungen an einen Arzt, ihm generell die Fürsorge zur Wahrnehmung von
Vorsorgeuntersuchungen aufzuerlegen. Das gelte auch dann, wenn es einen
konkreten Anlass für diese Untersuchungen gebe. Eine solche Fürsorge käme nur
dann in Betracht, wenn der Patient mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit
einem bösartigen Befund zu rechnen habe. Ansonsten entscheide der Patient, ob,
wann und bei wem er weitere Vorsorgeuntersuchungen durchführen lasse.
Möglicherweise wolle er ja auch eine zweite Meinung einholen oder die weitere
Behandlung von einem anderen Arzt durchführen lassen. Eine ärztliche Nachfrage
könnte den Patienten sogar in eine Erklärungsnot bringen. Letztlich müsse der
Patient auf der Grundlage der ihm erteilten Information selbst entscheiden, ob
er weitere Vorsorgetermine wahrnehme oder nicht, und dementsprechend das Risiko
tragen.
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