Makler muss bezahlt werden
Hamm/Berlin. Wenn bei der Vermittlung von Wohnungen oder
Grundstücken ein Makler ins Spiel kommt, wird häufig eine Maklergebühr fällig.
Die muss auch dann bezahlt werden, wenn ein Grundstück erst nach einem halben
Jahr und deutlich günstiger den Besitzer wechselt. Auf ein entsprechendes Urteil
des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2013 (AZ: 18 U 133/12) wird
hingewiesen.
Eine Maklerfirma hatte einer Unternehmensgruppe ein
gewerbliches Objekt für einen Kaufpreis von 1,1 Millionen Euro benannt. Ein
gutes halbes Jahr später kaufte das Unternehmen das Grundstück für rund 625.000
Euro. Es weigerte sich, dem Makler die verlangte Käufercourtage in Höhe von etwa
18.750 Euro zu zahlen. Unter anderem argumentierte es, die Maklerfirma habe den
abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, da der vereinbarte Kaufpreis 43
Prozent unter dem von ihr genannten Preis liege.
Das sahen die Richter anders. Zwar könne ein Makler nur dann
eine Courtage verlangen, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er
beauftragt gewesen sei, tatsächlich zustande komme. Führe seine Tätigkeit zum
Abschluss eines anderen Vertrages, habe er keinen Anspruch. Identisch seien der
beabsichtigte und der tatsächliche Vertrag zwar nicht, wenn der vereinbarte
Kaufpreis um 43 Prozent von dem vom Makler benannten Kaufpreis abweiche. Im
vorliegenden Fall habe dieser seine Courtage aber dennoch verdient, weil der
Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg erzielt habe. Hieran ändere die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden
nichts.
Ohne weitere, hier nicht vorliegende Gründe sei es treuwidrig,
wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die
Courtagezahlung verweigere. Die Richter wiesen auch das Argument zurück, dass
einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe. Es
liege in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und
nicht der Makler die Preisverhandlungen führten.
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