Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Tennislehrer haftet bei Sturz des Schülers über einen Ball

 

Bremen/Berlin. Ein Tennislehrer muss aufpassen, dass sein Schüler beim Ballwechsel nicht über herumliegende Tennisbälle stürzt und sich verletzt. Er hat aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Anfänger. Hingewiesen sei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 13. März 2013 (AZ: 1 U 13/12).

Der Mann nahm Unterricht bei einem Tennislehrer. In der fünften Einzelstunde stürzte er bei einem 45-minütigen Einzelspiel mit seinem Lehrer über einen Ball, der in seinem Spielradius lag. Er verletzte sich dabei an der Patellarsehne im rechten Knie. Er musste operiert werden und wird im Alltag, zum Beispiel beim Fahrradfahren oder Treppensteigen, beeinträchtigt sein. Er verlangte von dem Tennislehrer ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 Euro.

Das bekommt er, entschied das Gericht. Der Tennislehrer hafte, weil er seine Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt habe. Bereits in der Ausbildung werde auf die Gefahren von herumliegenden Bällen im Bewegungsradius der Tennisschüler hingewiesen. Ein Anfänger - selbst wenn er erwachsen ist - könne sich der Gefahren nicht so bewusst sein wie der erfahrene Tennislehrer. Allerdings trage der Tennisschüler eine Mithaftung von einem Drittel, da er zumindest mit den Gefahren eines Sturzes habe rechnen können. Ein Schmerzensgeld von 4.500 Euro sei dennoch angemessen. Schließlich beeinträchtige die Verletzung den Mann auch in Zukunft und entspreche einem Behinderungsgrad von 25 Prozent.

 

 

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