Privatversicherte haben Prüfungspflicht
München/Berlin. Wer privat krankenversichert ist, muss
Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Erst dann darf er sie bei der
privaten Krankenkasse einreichen. Dies hat das Amtsgericht München am 4. Juli
2013 (AZ: 282 C 28161/12) festgestellt. Sollte die Krankenkasse eine Behandlung
bezahlt haben, die nicht erfolgt ist, darf sie die Leistung vom
Privatversicherten zurückverlangen.
Die privat versicherte Frau erhielt im Jahr 2003 eine
Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und
Naturheilverfahren. In seiner Rechnung rechnete der Arzt unter anderem eine
Akupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung ab, obwohl er diese
Behandlungen nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei
ihrer Krankenversicherung ein, die der Patientin die Behandlungskosten
erstattete. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 erfahren hatte, dass
die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den
Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Diese weigerte sich, das Geld
zurückzuzahlen. Sie habe nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen
aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen
medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine
Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.
Die Versicherung hatte bei Gericht Erfolg: Die Patientin müsse
den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen. Für den
Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung bestehe auch die Pflicht,
die Rechnung vor dem Einreichen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten
Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Er müsse die
Plausibilität der Rechnung prüfen und die Versicherung auf etwaige
Ungereimtheiten hinweisen. Dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht
möglich, selbst Einblick zu nehmen, welche Behandlungen durchgeführt worden
seien.
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