Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Privatversicherte haben Prüfungspflicht

München/Berlin. Wer privat krankenversichert ist, muss Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Erst dann darf er sie bei der privaten Krankenkasse einreichen. Dies hat das Amtsgericht München am 4. Juli 2013 (AZ: 282 C 28161/12) festgestellt. Sollte die Krankenkasse eine Behandlung bezahlt haben, die nicht erfolgt ist, darf sie die Leistung vom Privatversicherten zurückverlangen.

Die privat versicherte Frau erhielt im Jahr 2003 eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. In seiner Rechnung rechnete der Arzt unter anderem eine Akupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung ab, obwohl er diese Behandlungen nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Krankenversicherung ein, die der Patientin die Behandlungskosten erstattete. Nachdem die Krankenversicherung im April 2012 erfahren hatte, dass die von ihr erstatteten Leistungen nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Diese weigerte sich, das Geld zurückzuzahlen. Sie habe nicht bemerkt, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen. Für einen medizinischen Laien sei es nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich eine Akupunkturbehandlung oder eine Bioresonanztherapie durchgeführt wurde.

Die Versicherung hatte bei Gericht Erfolg: Die Patientin müsse den von ihrer Versicherung erstatteten Betrag zurückzahlen. Für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung bestehe auch die Pflicht, die Rechnung vor dem Einreichen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Er müsse die Plausibilität der Rechnung prüfen und die Versicherung auf etwaige Ungereimtheiten hinweisen. Dem Versicherungsunternehmen sei es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick zu nehmen, welche Behandlungen durchgeführt worden seien.

 

 

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