Leasingfahrzeug gestohlen - Kunde muss zahlen, nachdem
Kaskoversicherung nicht zahlt
Hamm/Berlin. Wird ein Leasingauto gestohlen, muss der Kunde
die Leasingfirma unverzüglich über den Diebstahl informieren. Versäumt er dies
und kann die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der
Kaskoversicherung erreichen, muss er den Schaden bezahlen. So entschied das
Oberlandesgericht Hamm am 10. März 2014 (AZ: 18 U 84/13).
Im Jahre 2006 leaste der Kunde aus Bielefeld einen A3.
Vereinbarungsgemäß schloss die Leasingfirma im Namen des Kunden eine
Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Mann die Beiträge zu zahlen
hatte und die im Schadensfall an die Firma als Fahrzeugeigentümerin Ersatz
leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück,
weil es - so seine Begründung - wenige Tage nach Zeitablauf im April 2010 in
Berlin gestohlen worden sei. Nachdem die Kaskoversicherung eine Regulierung
abgelehnt hatte, weil sie an einem Diebstahl zweifelte, verlangte das
Unternehmen von ihm zur Schadensregulierung die Zahlung von rund 13.000 Euro.
Zu Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage
der Kunde das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der
Leasingfirma zum Ersatz des Diebstahlschadens. Der Mann könne auch nicht auf die
Kaskoversicherung verweisen. Der Leasinggeber sei nicht verpflichtet,
außergerichtlich oder auch gerichtlich gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Leasingnehmer habe es nämlich versäumt, die Leasingfirma über alle für den
Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige
Informationspflicht folge als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag.
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