Arzt muss Patienten von sich aus auf Nachbesserungsbedarf
hinweisen
Hamm/Berlin. Ein Zahnarzt macht einen groben Fehler, wenn er
einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf nach Hause schickt, dass eine
von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Der Zahnarzt muss dem
Patienten dann Schmerzensgeld zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des
Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm vom 12. September 2014 (AZ: 26 U 56/13).
Der Zahnarzt setzte bei einem Patienten eine Brücke ein. Am
Kronenrand bildete diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen. Ein Jahr später
ging der Patient wegen Beschwerden an der Brückenkonstruktion erneut zu seinem
Arzt. Er brach die Behandlung kurze Zeit später ab, um sich von einem anderen
Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen. Der Mann verlangte danach von seinem
früheren Zahnarzt Schmerzensgeld wegen einer mangelhaften Behandlung mit
erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum.
Mit Erfolg. Die Richter sprachen dem Mann 1.000 Euro
Schmerzensgeld zu. Der Zahnarzt habe seinen Patienten fehlerhaft behandelt. Die
Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende
Kronenränder aufgewiesen. Damit liege ein grober Behandlungsfehler vor. Der
Zahnarzt hätte seinen Patienten nach Eingliederung der Brücke von sich aus
wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen.
Durch die fehlerhafte Behandlung habe der Mann Schmerzen
erlitten und sei beim Essen und Trinken beeinträchtigt gewesen. Der abstehende
Kronenrand habe dazu geführt, dass Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes
gestoßen sei, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorgerufen
habe. Ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro sei angemessen.
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