Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing über Gästenetzwerk
Koblenz/Berlin. Klärt ein Hotelbetreiber seine Gäste und
Angestellten darüber auf, dass über das Hotel-Netzwerk keine Rechtsverstöße
begangen werden dürfen, haftet er nicht im Falle eines illegalen Filesharing.
Auch reicht es aus, wenn das Netzwerk das bei Auslieferung aktuelle
Verschlüsselungsprogramm aufweise, so das Amtsgericht Koblenz am 18. Juni 2014
(AZ: 116 C 145/14).
Ein Hotelbetreiber stellt seinen Gästen und Angestellten ein
Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung. Hierfür erhalten die Nutzer
regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügt über die bei Auslieferung des
Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware.
Gegen den Hotelbetreiber klagte ein Produzent erotischer
Filme. Er warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss sei ein Film des
Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden.
Hierfür sei er als Anschlussinhaber verantwortlich.
Das sah das Gericht anders und wies die Klage ab. In der Tat
würde üblicherweise der Anscheinsbeweis dazu führen, dass der Anschlussinhaber
hafte. Im vorliegenden Fall sei es jedoch gut möglich, dass ein Dritter - ohne
Wissen des Hoteliers - den Film illegal zum Download angeboten habe.
Als Anschlussinhaber müsse der Hotelier dafür sorgen, dass
über seinen Anschluss keine Rechtsverstöße begangen werden. Dies sei hier der
Fall. Er habe gegenüber seinen Gästen und Angestellten klargemacht, dass es
verboten sei, illegal Downloads zur Verfügung zu stellen. Auch sei der Anschluss
mit einem bei Einrichtung üblichen Verschlüsselungsschutz versehen. Der
Hotelbetreiber habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen
technischen Entwicklung anzupassen. Zudem habe er die Passwörter regelmäßig
gewechselt. Deswegen sei ihm kein Vorwurf zu machen.
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