Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Private Krankenversicherung muss teures Hörgerät bezahlen

 

Regensburg/Berlin. Verordnet ein Arzt ein Hörgerät, sind die Kosten dafür grundsätzlich ungekürzt zu erstatten, auch wenn kein bestimmtes Gerät verschrieben wurde. Der Versicherte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass es günstigere Hörgeräte ohne besondere Zusatzfunktionen gibt. Das Landgericht Regensburg verurteilte am 7. Juli 2009 (AZ: 2 S 311/08) eine private Krankenversicherung zur vollen Kostenübernahme.

Der Ohrenarzt verschrieb einem Patienten Hörgeräte für beide Ohren zur Linderung einer Innenohrschwerhörigkeit. Er attestierte nur die Notwendigkeit, nicht die technische Ausstattung der Hörhilfe. Der Hörgeräteakustiker passte zusammen mit dem Patienten zwei Hörgeräte an, die jeweils rund 3.000 Euro kosteten. Die Krankenkasse bezahlte nur die Hälfte und verwies darauf, dass es auch günstigere Hörgeräte mit weniger Zusatzfunktionen gäbe.

Die Klage des Patienten gegen seine Krankenversicherung auf volle Kostenübernahme hatte Erfolg. Die Hörgeräte seien medizinisch notwendig. Sie dienten der Linderung der Schwerhörigkeit und würden im Rahmen der Heilbehandlung verwendet. Dies ergäbe sich schon aus der Verordnung durch den Ohrenarzt. Es sei auch üblich, dass Ohrenärzte keine Angaben zur technischen Ausstattung machten. Kostengründe bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit müssten außer Acht bleiben. Eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung sei nicht allein deshalb „unnötig“, weil sie teurer sei als eine andere Behandlung oder andere Geräte. Der Versicherte könne nicht erkennen, nach welchen Maßstäben verschiedene Heilbehandlungen gleichwertig wären. Die Versicherung könne in diesem Fall die Leistung auch nicht kürzen, weil die Behandlung das medizinisch notwendige Maß übersteige. Der Patient könne nur durch jahrelange Erprobung herausfinden, welche Hörgeräte zur optimalen Linderung der Hörbeschwerden führen, also notwendig wären. Dies sei ihm nicht zuzumuten.

 

 

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