Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Illegales Filesharing - Umfang der Prüfpflichten

Rostock/Berlin. Besteht der Verdacht, dass von einem Internetanschluss aus illegal Filme zum Tausch angeboten werden, muss der Anschlussinhaber die Nutzung seines Anschlusses kontrollieren. Dabei reicht es aus, wenn er gegenüber seinen volljährigen Töchtern und ihren Freunden als weiteren Nutzern deutlich macht, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss zu unterlassen sind. Eine Sperrung des WLAN-Zugangs ist bei Volljährigen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 31. Januar 2014 (AZ: 3 O 1153/13).

Der Anschlussinhaber lebt mit seiner Lebensgefährtin, seinen zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen. Beide Töchter haben jeweils einen Laptop und einen PC und verbringen viel Freizeit im Internet. Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings wies der Vater seine Töchter und den Freund darauf hin, dass sie solche Dinge unterlassen müssten. Auch kontrollierte er die Computer der Töchter. Während der Mann mit seiner Lebensgefährtin eine Bekannte besuchte, wurde jedoch erneut über seine IP-Adresse ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.

Das Gericht stellte sich auf seine Seite. Der Anschlussinhaber habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen, dass über seinen Internetanschluss kein illegales Filesharing mehr stattfindet. Damit sei der Mann seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten gegenüber seinen Töchtern und dem Freund der Tochter ausreichend nachgekommen. Eine Sperrung des WLAN-Anschlusses sei schon allein aufgrund der Einschränkungen für ihn selbst nicht notwendig - vor allem auch, weil die anderen Nutzer ebenfalls volljährig seien.

 

 

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