Illegales Filesharing - Umfang der Prüfpflichten
Rostock/Berlin. Besteht der Verdacht, dass von einem
Internetanschluss aus illegal Filme zum Tausch angeboten werden, muss der
Anschlussinhaber die Nutzung seines Anschlusses kontrollieren. Dabei reicht es
aus, wenn er gegenüber seinen volljährigen Töchtern und ihren Freunden als
weiteren Nutzern deutlich macht, dass Rechtsverletzungen über den Anschluss zu
unterlassen sind. Eine Sperrung des WLAN-Zugangs ist bei Volljährigen nicht
notwendig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Rostock vom
31. Januar 2014 (AZ: 3 O 1153/13).
Der Anschlussinhaber lebt mit seiner Lebensgefährtin, seinen
zwei volljährigen Töchtern und dem Freund der einen Tochter zusammen. Beide
Töchter haben jeweils einen Laptop und einen PC und verbringen viel Freizeit im
Internet. Nach einer Abmahnung wegen illegalen Filesharings wies der Vater seine
Töchter und den Freund darauf hin, dass sie solche Dinge unterlassen müssten.
Auch kontrollierte er die Computer der Töchter. Während der Mann mit seiner
Lebensgefährtin eine Bekannte besuchte, wurde jedoch erneut über seine
IP-Adresse ein Film illegal zum Download angeboten. Daraufhin wurde er verklagt.
Das Gericht stellte sich auf seine Seite. Der Anschlussinhaber
habe mit der Ermahnung seiner Töchter und des Freundes ausreichende Vorkehrungen
dafür getroffen, dass über seinen Internetanschluss kein illegales Filesharing
mehr stattfindet. Damit sei der Mann seinen Prüf-, Kontroll- und
Hinweispflichten gegenüber seinen Töchtern und dem Freund der Tochter
ausreichend nachgekommen. Eine Sperrung des WLAN-Anschlusses sei schon allein
aufgrund der Einschränkungen für ihn selbst nicht notwendig - vor allem auch,
weil die anderen Nutzer ebenfalls volljährig seien.
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