Persönliche Gegenstände eines Lkw-Fahrers bei Unfall versichert
Wenn bei einem Unfall die persönlichen Gegenstände eines
Lkw‑Fahrers beschädigt werden, muss die Haftpflichtversicherung des Halters den
Schaden bezahlen. Der sonst übliche Haftungsausschluss für Schäden an den
transportierten Gegenständen greift hier nicht. Das ergibr sich aus einer
Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2014 (AZ: 5 S 201/13).
Der Mann fährt üblicherweise einen Lkw, in dem er mit Einverständnis seines
Arbeitgebers auch persönliche Gegenstände lagert. Dazu gehören etwa Handtücher,
Kopfkissen, Bettbezüge, Lederjacke und DVD-Player. Als ein Kollege mit dem Lkw
unterwegs war, fuhr er in ein Stauende hinein. Das Fahrzeug brannte völlig aus.
Der Mann, dessen Sachen im Lkw mit verbrannten, meinte, dass seine persönlichen
Gegenstände im Lkw durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters versichert
seien. Die Versicherung war dagegen der Meinung, wegen eines gesetzlichen
Risikoausschlusses nicht zahlen zu müssen.
Die Versicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Risikoausschluss
beziehe sich tatsächlich nur auf die transportierten Sachen. Damit seien aber
die Gegenstände gemeint, die der Lkw auf der Ladefläche mitnehme – also die
Sachen, die er von A nach B bringen müsse. Es sei nachvollziehbar, dass die
Fahrer persönliche Gegenstände in der Fahrerkabine ließen, die sie auf ihren
Touren benötigen. Griffe der Risikoausschluss, wären diese Sachen nicht
versichert.
◄
zurück
|