Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Glätte bei einem Selbstbedienungswaschplatz

Hamm/Berlin. Wer im Winter sein Auto wäscht, weiß, dass es dabei glatt werden kann. Und da dies allgemein bekannt ist, muss ein Betreiber eines Waschplatzes auch nicht extra Warnschilder aufstellen. Auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 2015 (AZ: 9 U 171/14) wird hingewiesen.

Die Autofahrerin wusch ihren Wagen im Februar 2013 bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einer Selbstbedienungsautowaschanlage. Nachdem sie ihr Auto mit einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer etwa einen Meter entfernt vor ihrem Fahrzeug. Das verlaufene Waschwasser war zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren. Die Frau brach sich einen Lendenwirbel und die linke Hand und musste operiert werden. Sie verlangte Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro sowie rund 4.500 Euro für materielle Schäden.

Ohne Erfolg. Der Betreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zwar habe der Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Insbesondere im Winter seien an die Erfüllung dieser Pflichten erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Betreiber einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass das Glatteis nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser entstanden sei. Die Verkehrssicherungspflicht gehe nicht so weit, dass der Betreiber bei fortlaufender Nutzung des SB-Waschplatzes im Winter während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen ergreifen müsse, um Blitzeis zu verhindern.

Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Deshalb hätte der Betreiber auch nicht gesondert darauf hinweisen müssen. Nach Auffassung der DAV-Verkehrsrechtsanwälte wird wohl eine Bestätigung durch den Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 413/15) erfolgen.

 

 

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