Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
Vorfälligkeitsentschädigung: BGH verpflichtet Banken zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten

Banken müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zukünftige Sondertilgungsrechte berücksichtigen. Diese bei der Berechnung zu "streichen" und so die Entschädigung zugunsten der Bank zu erhöhen, ist unzulässig.

Bei der Kündigung eines mit Grundschulden besicherten Verbraucherdarlehens berechnen Banken regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn die Kündigung während der Zinsbindungsfrist durch den Kreditnehmer erfolgt. Strittig war dabei bislang, ob die Bank künftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit einbeziehen muss, was die Höhe der Entschädigung zu Gunsten des Kreditnehmers reduzieren würde.

Gegen die Vertragsklausel einer Sparkasse, der zufolge die Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigungs nicht berücksichtigt werden, hat ein Verbraucherschutzverein Klage eingereicht. Wortlaut der Bestimmung, die als "Besondere Vereinbarung" zum Darlehensvertrag aufgeführt wurde: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt."

Nachdem das zuständige Landgericht Aurich die Unterlassungsklage abgewiesen und das OLG Oldenburg dem Begehren des Verbraucherschutzverbandes stattgegeben hatte, stand der Fall nun beim BGH zur höchstrichterlichen Entscheidung an.

In seinem Urteil vom 19. Januar 2016 (Aktenzeichen XI ZR 388/14) stellte der BGH fest: Die strittige Klausel ist unwirksam. Weil darin eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vereinbart werden solle, unterliege die Bestimmung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Die Abweichung von der gesetzlichen Regelung ergebe sich daraus, dass gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB der Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Kreditkündigung dem Darlehensgeber nur den Schaden zu ersetzen habe, der aus der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers resultiert.

Mit der Einräumung von Sondertilgungsoptionen werde hingegen der Umfang der rechtlich geschützten Zinserwartung begrenzt, so die BGH-Richter. Indem der Kreditnehmer das Recht erhalte, in vereinbartem Umfang Sondertilgungen zu leisten, verzichte der Kreditgeber innerhalb dieses Rahmens auf seine rechtlich geschützten Zinserwartungen.

Damit würde die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten führen. Diese Überkompensation werde nicht anderweitig ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Somit sei die Klausel nicht vereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird. Entgegen den Geboten von Treu und Glauben würde die Anwendung der Klausel dann die Kunden der beklagten Sparkasse in unangemessener Weise benachteiligen.

     
     
     
   
     
     

 

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