Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf
BGH-Urteil: Für Sparkassen gelten Einschränkungen bei der Kontokündigung

Eine Sparkasse darf nicht ohne weiteres ihren privaten Kunden das Girokonto kündigen. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Sparkassen agieren am Markt wie andere Banken auch, unterliegen jedoch besonderen Vorschriften, wenn sie als Anstalt des öffentlichen Rechts firmieren. So kann eine Sparkasse privaten Kunden das Girokonto nur kündigen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil bestätigt (Urteil vom 5. Mai 2015 - Aktenzeichen XI ZR 214/14).

Eine Sparkasse wurde von einem Verbraucherschutzverband verklagt, weil sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Recht vorbehielt, privaten Kunden das Girokonto mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Die Klage des Verbands war bereits in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen.

Die Revision der beklagten Sparkasse hat der BGH zurückgewiesen, weil die Klausel intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam sei. Die in den AGB verwendete Formulierung „... soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“ sei weder klar noch verständlich und verstoße damit gegen das Transparenzgebot. Auch sei die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an das Grundgesetz gebunden und dürfe den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerechten Grund willkürlich beschneiden. Bei der Kündigung eines privaten Girokontos ohne sachgerechten Grund sei damit die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig.

     
     
     
   
     
     

 

   zurück

 

Rechtsanwalt Gerhard Raab

Aachener Straße 585 · 50226 Frechen-Königsdorf

Telefon: 02234 - 6 39 90 · Telefax: 02234 - 6 49 60

  Sitemap

© Rechtsanwalt Gerhard Raab