Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

BGH bestätigt Kündigungsrecht für Bausparkassen

In zwei aktuellen Fällen hatte sich der BGH (Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) mit der Frage zu befassen, ob und - wenn ja - unter welchen Umständen Bausparkassen Altverträge mit hohen Guthabenzinsen kündigen dürfen.

Beim Abschluss eines Bausparvertrags werden zwischen Bausparkasse und Bausparer sowohl die Guthabenzinsen als auch die späteren Kreditzinsen bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fest vereinbart. Dieses Modell hat dazu geführt, dass Bausparkassen für hochverzinste Altverträge Guthabenzinsen gewähren müssen, deren Höhe zuweilen die derzeitigen Kreditzinsen weit übersteigt. Vor diesem Hintergrund kündigten Bausparkassen langjährig laufende Verträge, bei denen die Bausparer trotz Erreichen der Zuteilungsreife das hoch verzinste Guthaben nicht abgerufen haben. Gegen diese Praxis klagten Betroffene, so dass es zu diesem Sachverhalt nur höchstrichterliche Klarheit zu schaffen galt.

Konkret ging es in zwei Fällen um einen im Jahr 1978 abgeschlossenen Bausparvertrag sowie um zwei weitere Bausparverträge, die 1999 abgeschlossen wurden. Nachdem die Verträge mehr als zehn Jahre zuteilungsreif und die Guthaben noch immer nicht abgerufen waren, kündigten die Bausparkassen die Verträge und beriefen sich dabei §489 Abs. 1 BGB. Dort ist geregelt, dass ein Kreditnehmer seinen Darlehensvertrag unabhängig von der Dauer der vereinbarten Zinsbindungsfrist nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehensbetrags und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen darf.

Mit dieser Argumentation stellten sich die Bausparkassen während der Anspardauer als Kreditnehmer des Bausparers dar. Sobald der Vertrag zuteilungsreif sei, habe die Bausparkasse vom Bausparer das Darlehen vollständig empfangen, weil jener ab diesem Zeitpunkt durch den Abruf des Guthabens und die Inanspruchnahme des Kredites den Rollenwechsel selbst herbeiführen könne.

In der Vorinstanz hatte sich das OLG Stuttgart dieser Auffassung nicht anschließen wollen und hatte den Klagen mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderungen stattgegeben.

Der BGH hob hingegen die OLG-Urteile auf und bestätigte, dass während der Ansparphase der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin sei (Urteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife habe die Bausparkasse das Darlehen vollständig empfangen, führten die Richter weiter aus. Der Vertragszweck bestehe für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen habe er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt.

Darüber hinaus teilte der BGH auch zum Eintritt des Kündigungsrechts nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Darlehensempfang die Auffassung der Bausparkassen. Sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Regelungszweck der Rechtsnorm lasse sich ableiten, dass die in § 489 Abs. 1 BGB aufgeführten Regelungen für alle Arten von Darlehensnehmern - und damit auch für Bausparkassen in der Rolle des Darlehensnehmers – gelten.

Damit gilt für Bausparer: Hat der Vertrag die Zuteilungsreife erreicht, beginnt die Zehn-Jahres-Frist zu laufen, nach deren Ende die Bausparkasse kündigen kann. Bereits ausgesprochene Kündigungen werden damit wirksam, sofern diese Voraussetzung erfüllt ist.

     
     
     
   
     
     

 

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