(dpa/red). Die Sünden der Vergangenheit können in die Haut
gestochen sein. Der Name des „Ex“ soll weg oder man sagt Good bye zum
„Arschgeweih“. Die Behandlung mittels Laser kann helfen. Doch darf jedes
Tattoostudio diese Behandlung vornehmen?Man darf
nicht vergessen: Ein Lasergerät kann gefährliche Verletzungen verursachen.
Deshalb dürfen nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11.
August 2016 (AZ: 1 EO 596/15) Laien keine Tätowierungen mittels eines
Lasergeräts entfernen. Für das Gericht stand nicht fest, ob dafür nicht
zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG)
erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall wollte ein Mann Tätowierungen mittels
Lasergerät entfernen. Er beantragte die Erlaubnis bei der Stadt Erfurt. Diese
lehnte jedoch ab. Die Stadt war der Ansicht, dass er dafür einer Erlaubnis
nach § 1 HeilprG brauche.
Dagegen wandte sich der Mann im Eilverfahren. Sowohl das
Verwaltungsgericht Weimar (AZ: 8 E 364/15 We) als auch das
Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigten die Ablehnung der Stadt.
Das OVG berief sich auf ein Gutachten, wonach die Behandlung
mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann.
Da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob und welche
Gefahren durch die Benutzung des Lasergerätes und die Behandlung von Menschen
damit drohten, erweise es sich als zwingend notwendig, bis zu einer
endgültigen Klärung die betroffene Öffentlichkeit vor diesen Risiken zu
schützen.
Dagegen müsse das Interesse des Mannes, dem
Einkommensverluste drohten, zurückstehen.
Betroffene sollten also immer fragen, ob eine behördliche
Genehmigung für die Behandlung vorliegt. Dies kann auch im Nachhinein wichtig
sein. Ist man mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden oder liegt ein
Behandlungsfehler vor, kann man Ansprüche haben.