Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

Wer darf Tattoo mit einem Laser entfernen?

(dpa/red). Die Sünden der Vergangenheit können in die Haut gestochen sein. Der Name des „Ex“ soll weg oder man sagt Good bye zum „Arschgeweih“. Die Behandlung mittels Laser kann helfen. Doch darf jedes Tattoostudio diese Behandlung vornehmen?

Man darf nicht vergessen: Ein Lasergerät kann gefährliche Verletzungen verursachen. Deshalb dürfen nach Ansicht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2016 (AZ: 1 EO 596/15) Laien keine Tätowierungen mittels eines Lasergeräts entfernen. Für das Gericht stand nicht fest, ob dafür nicht zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (§ 1 HeilprG) erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall wollte ein Mann Tätowierungen mittels Lasergerät entfernen. Er beantragte die Erlaubnis bei der Stadt Erfurt. Diese lehnte jedoch ab. Die Stadt war der Ansicht, dass er dafür einer Erlaubnis nach § 1 HeilprG brauche.

Dagegen wandte sich der Mann im Eilverfahren. Sowohl das Verwaltungsgericht Weimar (AZ: 8 E 364/15 We) als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigten die Ablehnung der Stadt.

Das OVG berief sich auf ein Gutachten, wonach die Behandlung mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. Da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob und welche Gefahren durch die Benutzung des Lasergerätes und die Behandlung von Menschen damit drohten, erweise es sich als zwingend notwendig, bis zu einer endgültigen Klärung die betroffene Öffentlichkeit vor diesen Risiken zu schützen.

Dagegen müsse das Interesse des Mannes, dem Einkommensverluste drohten, zurückstehen.

Betroffene sollten also immer fragen, ob eine behördliche Genehmigung für die Behandlung vorliegt. Dies kann auch im Nachhinein wichtig sein. Ist man mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden oder liegt ein Behandlungsfehler vor, kann man Ansprüche haben.

     
     
     
   
     
     

 

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