Hamm/Berlin. Ein Käufer eines Autos kann verlangen, dass ein
Transport- oder Ladeschaden vor der Auslieferung behoben wird. Ansonsten liegt
auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein Mangel vor. Hat der Käufer den
Rücktritt vom Vertrag schon erklärt, kann der Verkäufer sich nicht auf
Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung berufen. Das ergibt sich aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 175/15).
Die Klägerin kaufte in einem Autohaus ein Fahrzeug mit
Tageszulassung. Als sie die Reifen wechselte, wurde sie informiert, dass an
dem Fahrzeug Auspuffrohr und Tank beschädigt seien. Dieser Schaden war schon
vor der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden. Nach Ansicht eines Gutachters war
dies das Ergebnis eines Transport-oder Ladeschadens, der durch einen
nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert worden war. Nach einer
Fristsetzung für die Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs erklärte die
Käuferin den Rücktritt vom Kauf und verlangt Zug um Zug den Kaufpreis zurück.
Mit Erfolg. Zwar habe sich der Verkäufer noch auf die
Unverhältnismäßigkeit einer möglichen Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs
berufen. Doch darauf komme es nicht mehr an, so das Gericht. Denn darauf könne
sich der Verkäufer nach Erklärung des Vertragsrücktritts durch den Käufer
nicht mehr berufen. Dies sei nur möglich, solange noch ein
Nacherfüllungsanspruch bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die
Minderung erklärt.
Im vorliegenden Fall liege ein Mangel vor. Ein Käufer dürfte
auch bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung erwarten, dass ein Transportschaden
vor Auslieferung fachgerecht beseitigt werde. Da der Verkäufer dem
berechtigten Nachlieferungserlangen des Klägers nicht innerhalb der gesetzten
Frist nachgekommen sei, könne die Käuferin wirksam zurücktreten.