Golfclub muss Darlehen an
ausscheidende Mitglieder zurückzahlen
Düsseldorf/Berlin. Gewähren neue Mitglieder ihrem Golfclub bei
ihrem Eintritt ein Darlehen muss der Golfclub bei deren Ausscheiden das Darlehen
zurückzahlen. Er darf die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass
keine Wartelisten von weiteren Interessenten bestehen. Das folgt aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19. Juni 2007 (AZ: 23 U
36/07).
Bei ihrem Eintritt in einen Golfclub gewährte das Ehepaar
diesem ein zinsloses Darlehen von je 4.090 Euro (8.000 DM). Mit dem Darlehen
sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich
war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach 10 Jahren und dem
Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen
nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste von mindestens 20
Beitrittsinteressenten hat. Nach dem Austritt kündigte das Ehepaar das Darlehen
und verlangte die Rückzahlung.
Zu Recht, wie die Richter meinten. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des
Darlehens mit dem Ablauf von 10 Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt
der Kläger sind erfüllt. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung
des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste
abhängig sein soll, ist unwirksam. Sie benachteiligt die Interessen der
Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar ist das Interesse
des Golfclubs nachvollziehbar, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer
Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu
schützen. Dieses Risiko wird aber bereits durch die lange Laufzeit des Darlehens
auseichend gemindert. Die Darlehensgeber werden allerdings in ihrer Freiheit
erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl
oder der Voraussetzung des Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen
können, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste
angelegt wird. Im Übrigen hat das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an
Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und
eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden sind. Daher ist diese
Kündigungsklausel in dem Darlehensvertrag unwirksam.
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