Urlaub: Geld zurück bei Lärm nach
Mitternacht
Berlin. Nichts ist ärgerlicher, als im Urlaub um den Schlaf
gebracht zu werden. Das Amtsgericht Duisburg legte in einem Urteil vom 9.
Dezember 2005 (Az: 33 C 3534/05) die Schmerzgrenze fest. Bis 24 Uhr sind
Lärmstörungen bis in das Hotelzimmer durch laute Discomusik hinzunehmen. Bei
einer Beschallung nach Mitternacht gibt es jedoch vom Reiseveranstalter Geld
zurück.
Ein Ehepaar buchte einen zweiwöchigen Hotelaufenthalt in einem
südlichen Land. Vor Ort stellten sie entsetzt fest, dass neben dem Hotel ein
Zeltlager für Jugendliche samt einer Open-Air-Disco errichtet wurde. Aufgrund
der großen Boxen mussten die Urlauber sechs Nächte von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens
die Songs in ihrem Hotelzimmer unfreiwillig mitsingen. Dies verstanden die
Eheleute nicht unter einem erholsamen Urlaub und verlangten das für die sechs
Tage gezahlte Geld vollständig vom Reiseveranstalter zurück. Dieser hielt die
Forderung für überzogen und so wurde vor Gericht weitergestritten.
Die Richter sahen eine Minderung des Reisepreises für die
sechs Tage um 30 Prozent als ausreichend an. Touristen müssten sich in südlichen
Ländern darauf einstellen, dass aufgrund der Hitze am Tag Aktivitäten und
Veranstaltungen in die Abendstunden gelegt werden. Niemand könne im Süden mit
einer Nachtruhe vor Mitternacht rechnen, insbesondere wenn sich das Hotel in der
Nähe des Stadtzentrums befindet. Das Gericht wies weiter darauf hin, dass im
Reisekatalog ausdrücklich eine ruhige Umgebung angepriesen werden müsste, um
eine Nachtruhe von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens einfordern zu können. Der
Reiseveranstalter sei aber in jedem Fall dazu verpflichtet, für Ruhe nach
Mitternacht zu sorgen. Gelingt ihm das nicht, gibt es Geld zurück.
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