Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Unkomfortable Reisezeiten sind bei Pauschalreisen hinzunehmen

 

München/Berlin. Vereinbart man bei einer Pauschalreise keine verbindlichen Reisezeiten, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden. Dadurch könne auch die Nachtruhe beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht München am 30. Dezember 2010 (Az: 173 C 23180/10).

Ein Ehepaar buchte im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2.568,00 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt und sollte im August stattfinden. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22:25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2:25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar sind. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256,00 Euro zurück und verlangte weitere 2.568,00 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Das Gericht entschied, dass eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden sind, muss der Kläger damit rechnen, dass diese - wie bei Pauschalreisen nicht unüblich - gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können. Dies ist den Klägern auch zuzumuten, da diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätten halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige Kreuzfahrt gewesen ist, die von einer jeweils 3-tägigen Busreise eingerahmt wurde.

 

 

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