Schäden an Musikinstrumenten als
Reisegepäck - Fluggesellschaft haftet
Berlin. Werden Musikinstrumente in Instrumentenkoffern als
Reisegepäck aufgegeben, haftet die Fluggesellschaft bei einer Beschädigung. Dies
geht aus einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 (Az:
3 U 272/05) hervor.
In dem Fall flog ein Mitglied einer Musikkapelle von Montreal
nach Stuttgart. Seine beiden Blechblasinstrumente, ein Baritonhorn und eine
Trombone (Zugposaune), verpackte der Mann vor dem Flug in speziell dafür
vorgesehene Hartschalenkoffer, stopfte Hohlräume mit Wäsche aus und umwickelte
die Koffer zudem mit starkem Gewebeband. In Stuttgart angekommen, musste er
feststellen, dass seine Instrumente während des Transports erheblich beschädigt
worden waren. Der Musiker wandte sich an die Fluggesellschaft und forderte die
Erstattung des Schadens in Höhe von knapp 1400 Euro. Die Fluggesellschaft jedoch
verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Instrumente seien für den
Flugverkehr ungeeignet verpackt gewesen.
Dieses Argument ließen die Richter allerdings nicht gelten und
sprachen dem Kläger Schadensersatz zu. Gemäß dem Montrealer Übereinkommen zum
Flugverkehr bestehe nur dann ein Haftungsausschluss für Schäden am Reisegepäck,
wenn dieses besonders schadensempfindlich oder sogar bereits defekt sei. Auf
unzureichende Verpackung könne sich der Luftfrachtführer nur bei Gütern, nicht
aber bei Reisegepäck berufen.
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