Reisebüro muss nicht auf Passzwang
hinweisen - wohl aber der Reiseveranstalter
Berlin. Wer vom Reisebüro nicht auf den Passzwang hingewiesen
wurde und mangels Reisepass am Flughafen zurückgewiesen wird, kann keinen
Schadensersatz vom Reisebüro verlangen. Verantwortlich für die fehlende
Information ist vielmehr der Reiseveranstalter. Dies geht aus einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 25. April 2006 hervor (Az: X ZR 198/04).
In dem Fall ließ sich ein Mann im Reisebüro über verschiedene
Pauschalreisen informieren. Er entschied sich schließlich für eine Flugreise
nach Bulgarien. die Mitarbeiter des Reisebüros wiesen den Kunden jedoch nicht
auf den Passzwang hin. Am Abreisetag wollte der Mann ohne Reisepass einchecken,
und wurde vom Flughafenpersonal abgewiesen. Der Reisewillige fühlte sich
schlecht beraten und zog vor Gericht.
Die Richter sahen das Reisebüro nicht in der Pflicht. Aber Sie
wiesen auf eine derartige Beratungspflicht des Reiseveranstalters hin. Damit ist
der geprellte Reiselustige gegen den Falschen vor Gericht vorgegangen. Nach
Ansicht der Richter gebe es eine Informationspflicht des Reiseveranstalters über
Pass und Visumerfordernisse. Das Reisebüro müsse lediglich die Auswahlkriterien
der Reise liefern, zum Beispiel den Preis oder die Nähe der Unterkunft zum
Strand. Der Reiseveranstalter sei in der Pflicht, dem Kunden diejenigen
Informationen zu erteilen, die für die Abwicklung der ausgewählten Reise von
Bedeutung sind. Und dazu gehört der Hinweis auf den Passzawng.
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