Reisebüro haftet bei Zelt- statt
Hotelzimmerbuchung
Berlin. Bucht ein Reisebüro für einen Kunden irrtümlich ein
Doppelzelt statt des gewünschten Doppelzimmers, haftet es als Reisevermittler
auf Schadensersatz. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 5. April
2006 (Az: 4 C103/05).
Der Kläger buchte über das beklagte Reisebüro einen Urlaub am
Roten Meer, wobei beide Parteien davon ausgingen, dass ein Doppelzimmer im Hotel
gebucht werden sollte. Vor Ort mussten der Kläger und sein Reisebegleiter jedoch
feststellen, dass ihnen das Reisebüro stattdessen ein Doppelzelt vermittelt
hatte. Da alle Hotelzimmer belegt waren, blieb ihnen nichts anderes übrig, als
die Unterkunft zu akzeptieren.
Nach diesem unfreiwilligen Campingurlaub reichte der Kläger
zuhause Klage gegen das Reisebüro ein und verlangte als Schadensersatz eine
Minderung des Reisepreises um 50 %. Der Beklagte bestritt hingegen, einen Fehler
beim Buchungsvorgang begangen zu haben. Im Übrigen habe der Kläger vor seinem
Abflug einen Hotelvoucher erhalten, auf dem das Wort „Tent“ stand. Er habe also
vor Reiseantritt erkennen können, dass eine Zeltunterbringung gebucht war.
Falsch, sagte der Richter. Das Reisebüro hat seine
vertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt und sei daher
schadensersatzpflichtig. Ein Mitverschulden des Klägers sei auch nicht gegeben,
da der Kläger der englischen Sprache nicht mächtig ist und somit nicht hätte
erkennen können, dass das Wort „Tent“ auf eine Unterbringung im Zelt hinweist.
Allerdings müsse das Reisebüro als Schadensersatz lediglich
die Preisdifferenz zwischen einer Unterbringung im Doppelzimmer und einer
Unterbringung im Doppelzelt zahlen. Weiter gehende Ansprüche können nur gegen
einen Reiseveranstalter und nicht gegen einen reinen Reisevermittler geltend
gemacht werden.
Wenn aus Ihrem Traumurlaub ein Alptraum wird, sollten Sie sich
anwaltlich beraten lassen.
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