Rechtsanwalt Gerhard Raab in Frechen-Königsdorf

 

Lange Hosen sind kein Minderungsgrund

 

München/Berlin. Wenn man im Urlaub zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose tragen muss, ist das noch lange keine Beeinträchtigung der Reise. Daher können die Betroffenen auch keine Reisepreisminderung vornehmen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16. Juni 2010 (Az: 223 C 5318/10) sei hingewiesen.

Ein Ehepaar buchte eine zehntägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion zum Preis von 2.074,00 Euro. Im Restaurant des Hotels wurde der Mann beim Abendessen darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der dreiviertel langen Hose eine lange tragen möge. Dadurch fühlte sich dieser ungerecht behandelt und bloßgestellt und verlangte 414,00 Euro zurück. Im Reisekatalog ist kein Hinweis auf den Kleiderzwang vorhanden gewesen. Ansonsten hätten sie den Urlaub auch nicht gebucht. Er und seine Ehefrau sind aus beruflichen Gründen im täglichen Leben auf das Tragen von geschäftsmäßiger Kleidung angewiesen und wollten sich daher gerade im Urlaub einer Kleiderordnung nicht unterwerfen.

Das Reiseunternehmen zahlte nicht, da es eines Hinweises im Katalog nicht bedurft hätte. Es ist selbstverständlich, in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen.

Die Klage des Ehepaars hatte keinen Erfolg. Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar. Es ist gerade auch in südeuropäischen Ländern üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Dies ist dem Gericht bekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handelt sich dabei um die Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die zumeist bekannt, aber zumindest hinzunehmen sind. Reiseveranstalter können nicht auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte, in einem Katalog hinweisen. Wer nicht bereit ist, sich landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss zu Hause bleiben. Zudem ist eine geschäftsmäßige Kleidung nicht vorgeschrieben gewesen, sondern es ist lediglich eine lange Hose verlangt worden.

 

 

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