Piercing-Studio muss ausführlich
aufklären
Koblenz/Berlin. Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff
ausführlich über die Risiken des Piercings aufklären. Sonst ist die schriftliche
erteilte Einwilligung des Kunden unwirksam und der Piercer haftet für etwaige
Folgeschäden. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.
Januar 2006 (Az: 10 O 176/04).
Eine Frau wollte ein Brustwarzen-Piercing vornehmen lassen.
Nach dem Gespräch mit dem Betreiber eines Piercing-Studios entschied sich die
Frau für ein Piercing noch am selben Tag. Dafür musste sie eine
Einverständniserklärung unterschreiben, die auch darauf hinwies, dass ein
Piercing unter Umständen zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Außerdem
erhielt das Formular den Satz: „Zur Dienstleistung des Studios gehören eine
umfassende Aufklärung über etwaige Gefahren und Risiken …“ Diese ausführliche
Information fand jedoch nicht statt. Etwa acht Wochen nach dem Eingriff
entwickelten sich an der gepiercten Brust zwei Abszesse, die sich trotz
ärztlicher Behandlung zu einer massiven Brustentzündung ausweiteten. Mehrere
stationäre Aufenthalte und operative Eingriffe wurden notwendig. Die Frau, die
lange Zeit unter starken Schmerzen zu leiden hatte, verklagte den
Studiobetreiber auf Schmerzensgeld.
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von 10.000 €
Schmerzensgeld und der Rückerstattung der Kosten für das Piercing. Der
Studiobetreiber hatte die Kundin nicht umfassend informiert. Allein der Hinweis
auf mögliche Gesundheitliche Schäden reicht nicht aus. Zwar kann man hier nicht
dieselben Maßstäbe anlegen wie an die Aufklärungspflicht eines Arztes. Aber auch
ein Piercing-Studio muss über die bekannten gesundheitlichen Risiken eines
Piercings, wie zum Beispiel Infektionen, umfassend informieren. Ohne eine
ordnungsgemäße Aufklärung ist auch die unterschriebene Einverständniserklärung
unwirksam.
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