Benzin statt Diesel getankt:
Privathaftpflichtversicherung muss nicht zahlen
Duisburg/Berlin. Betankt der Beifahrer einen PKW während der
Toilettenpause des Autobesitzers versehentlich mit Benzin statt Diesel, wird der
Schaden nicht von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. So urteilte das
Landgericht Duisburg (Az: 11 O 105/05) am 5. Juli 2007.
Der Kläger war als Beifahrer mit einem Bekannten in dessen
Auto unterwegs. Als der Fahrer an einer Autobahntankstelle den Wagen abstellte,
um erst auf die Toilette zu gehen und später zu tanken, entschloss sich der
Kläger kurzerhand, selbst zu tanken. Er fuhr den Wagen ein kleines Stück näher
an die Zapfsäule heran und füllte den Tank mit Benzin. Da es sich bei dem Auto
jedoch um ein Dieselfahrzeug handelte, verursachte die Benzinfüllung einen
Schaden am Motor in Höhe von über 7.000,00 €. Der Kläger erstattete dem
Autobesitzer den Schaden, wollte aber das Geld von seiner
Privathaftpflichtversicherung zurückbekommen, welche die Zahlung verweigerte.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Der
Versicherungsschutz erstrecke sich aufgrund der so genannten Benzinklausel nicht
auf die Gefahren, welche mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen
verbunden sind. Sinn und Zweck der Benzinklausel sei es, Überschneidungen
zwischen Kfz- und Privathaftpflichtversicherungsfällen zu vermeiden. Da der
Kläger den Wagen einige Meter weiter an die Zapfsäule herangefahren habe, wurde
er zum Führer des Wagens und sein Privathaftpflichtversicherungsschutz erlosch.
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