Arzt kann auf stationärer Behandlung
bestehen
München/Berlin. Wird zwischen dem Arzt und dem Patienten eine
ambulante Operation verabredet, gilt diese Vereinbarung. Jedoch kein Grundsatz
ohne Ausnahme: Erfährt der Arzt am Tag der Operation, dass eine häusliche
Nachbetreuung nicht gewährleistet ist, kann er auf einer stationären Behandlung
bestehen. Stimmt der Patient dem nicht zu, hat er keinen Schadensersatzanspruch
auf Verdienstausfall wegen verpasster Arbeitstage. Auf eine entsprechende
Entscheidung des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2011 (Az: 275 C 9085/11) wird
hingewiesen.
Ein Patient musste sich einer Tumor-Operation unterziehen. Er
wollte, dass diese ambulant durchgeführt würde und einigte sich mit dem Arzt auf
einen Freitag. Den Tag davor, den Operationstag und den darauf folgenden Montag
nahm er frei. Am Tag der Operation erfuhr der behandelnde Arzt, dass eine
Betreuung zuhause nicht gesichert war. Stationär wollte sich der Patient aber
nicht behandeln lassen und verließ die Klinik. Einige Tage später verlangte er
von dem Arzt 1.200 Euro für seinen Verdienstausfall. Es sei eine ambulante
Operation vereinbart worden. Deswegen habe er an zwei Tagen nicht arbeiten
können. Da er selbständiger Dienstleister sei, benötige er nunmehr
Verdienstausfall.
Die Richterin gab jedoch dem Arzt recht. Da der Arzt erst am
Tag der Operation davon erfahren habe, dass zuhause keine Betreuung
gewährleistet sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, an der ambulanten
Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach einer
Operation ergeben könnten, müsse der Arzt sichergehen, dass eine Betreuung
zuhause gewährleistet sei. Dies gelte um so mehr, wenn eine Anästhesie
vorgenommen werde.
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