Tierarzt muss Kopien von
Röntgenaufnahmen an Tierhalter herausgeben
Beauftragt jemand einen Tierarzt, ein Tier zu untersuchen,
kann er im Streitfall Kopien der Röntgenaufnahmen verlangen. Das Recht auf
Einsichtnahme des Tierhalters ist vergleichbar mit dem Recht des Patienten in
der Humanmedizin. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
Köln vom 11. November 2009 (Az: 5 U 77/09).
Der Auftraggeber wollte sich vor Ankauf eines Pferdes von
dessen Gesundheitszustand überzeugen. Er beauftragte einen Tierarzt, ein
Gutachten zu erstellen. Dafür wurden auch Röntgenaufnahmen angefertigt. Als nach
dem Kauf des Tieres eine Operation des Pferdes notwendig wurde, wollte der
Käufer überprüfen, ob er Schadensersatz von dem beauftragten Tierarzt fordern
könnte. Hierzu verlangte er die Herausgabe von Kopien der Röntgenaufnahmen. Da
der Tierarzt dies verweigerte, klagte der Tierhalter.
Mit Erfolg. Grundsätzlich habe der Tierhalter ein Interesse
daran, die Kopien der Röntgenaufnahmen zu erhalten, um Schadensersatzansprüche
prüfen zu können. Die Rechte des Tierhalters seien mit denen in der Humanmedizin
vergleichbar. Der Tierhalter habe eine Verantwortung gegenüber dem Tier, wozu
auch die Pflege und gesundheitliche Versorgung des Tieres im Interesse der
Vermeidung unnötiger Leiden gehöre. Hinzu kämen wirtschaftliche Interessen des
Tierhalters, da die Tiere, insbesondere Nutztiere, auch einen wirtschaftlichen
Wert darstellten. Solche wirtschaftlichen Interessen seien hier berührt gewesen.
Die Röntgenaufnahmen seien für ein Gutachten angefertigt worden, das für die
Kaufentscheidung des Tierhalters wesentlich gewesen sei.
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