LASIK-Operation nicht
erstattungsfähig
Berlin/München (dpa/tmn). Die Kosten einer LASIK-Operation,
die dazu dient, eine Fehlsichtigkeit am Auge zu korrigieren, müssen nicht von
der privaten Krankenversicherung ersetzt werden. Die Operation sei medizinisch
nicht notwendig, urteilten die Richter des Amtsgerichts München am 9. Januar
2009 (Az: 112 C 25016/08).
Um seine Weitsichtigkeit zu korrigieren, unterzog sich ein
Patient einer LASIK-Operation, einer bestimmten Form des Lasereingriffs. Seine
private Krankenversicherung lehnte es ab, die rund 4.300 Euro für den Eingriff
zu übernehmen.
Der Patient klagte - ohne Erfolg. Zwar sei es richtig, so die
Richter, dass Versicherte und ihre behandelnden Ärzte zwischen verschiedenen
Behandlungsmethoden wählen könnten, wobei der Patient nicht verpflichtet sei,
sich aus rein wirtschaftlichen Gründen für die günstigste Behandlungsalternative
zu entscheiden. Das gelte jedoch nicht uneingeschränkt. So könnten solche
Behandlungen, die ein erhebliches Risiko mit sich brächten, nicht als
medizinisch notwendig bezeichnet werden. Eine Laser-OP berge erhebliche Risiken,
die bis zur Erblindung reichen könnten. Eine Brille könne dagegen die
Weitsichtigkeit ebenso, jedoch ohne Risiko ausgleichen. Hinzu komme, dass eine
solche Operation die Fehlsichtigkeit bisweilen nur bedingt behebe, so dass der
Betroffene weiterhin eine Brille benötige. Entgegen dem, was der Patient
vorgetragen habe, heile eine LASIK-Operation auch keineswegs die
Fehlsichtigkeit, sondern korrigiere sie lediglich direkt im Auge, indem die
Hornhautkrümmung begradigt würde. Der ursprüngliche Zustand der Hornhaut würde
hiermit unwiederbringlich zerstört. Die Richter rückten insgesamt die LASIK-OP
in die Nähe einer Schönheitsoperation.
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